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   VGH Bayern, 04.07.2008 - 15 CE 08.1155   

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https://dejure.org/2008,54101
VGH Bayern, 04.07.2008 - 15 CE 08.1155 (https://dejure.org/2008,54101)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.07.2008 - 15 CE 08.1155 (https://dejure.org/2008,54101)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Juli 2008 - 15 CE 08.1155 (https://dejure.org/2008,54101)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag des Nachbarn auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur vorläufigen; Nutzungsuntersagung; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.03.1988 - 7 B 34.88

    Behörde - Nachträgliche Anordnung - Erlaß - Anlage - Bauaufsichtliche Genehmigung

    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2008 - 15 CE 08.1155
    Beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar (BVerwG vom 9.3.1988 DVBl 1988, 541; BayVGH vom 15.3.1999 NVwZ-RR 2000, 273).
  • VGH Bayern, 15.03.1999 - 14 B 93.1542

    Begrenzung des Bestandsschutzes

    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2008 - 15 CE 08.1155
    Beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar (BVerwG vom 9.3.1988 DVBl 1988, 541; BayVGH vom 15.3.1999 NVwZ-RR 2000, 273).
  • VG München, 31.07.2023 - M 30 E 22.5140

    Antrag auf einstweiligen Widerruf der Weitergabe einer behördlichen Warnung

    Die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch vor Stellen eines Antrags gemäß § 123 VwGO bei der zuständigen Behörde geltend gemacht werden muss, entzieht sich einer pauschalen Beantwortung (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 22 CE 17.2260 - juris Rn. 74; B.v. 4.7.2008 - 15 CE 08.1155 - juris Rn. 18; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 34).
  • VG Würzburg, 02.03.2015 - W 4 E 15.136

    Einstweilige Anordnung; Nachbarschutz

    Eine pauschale Forderung nach vorheriger Antragstellung bei der Behörde wird aber den Besonderheiten des Verfahrens nach § 123 VwGO schon grundsätzlich nicht gerecht (vgl. BayVGH v. 4.7.2008 Nr. 15 CE 08.1155 - juris; Happ in Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., 2014, Rn. 34 zu § 123 VwGO).
  • VG Ansbach, 23.03.2020 - AN 3 E 20.00511

    Verfahren nach § 123 VwGO: Antrag gegen die Baugenehmigungsbehörde auf Erlass

    Eine pauschale Forderung nach vorheriger Antragstellung bei der Behörde wird den Besonderheiten des Verfahrens nach § 123 VwGO jedoch grundsätzlich nicht gerecht (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2008 - 15 CE 08.1155 - juris).
  • VG Würzburg, 29.11.2010 - W 5 E 10.1208

    16 m-Privileg; einheitliche Außenwand; Anspruch auf bauaufsichtliches

    Eine pauschale Forderung nach vorheriger Antragstellung bei der Behörde wird aber den Besonderheiten des Verfahrens nach § 123 VwGO schon grundsätzlich nicht gerecht (BayVGH, B.v. 04.07.2008 Nr. 15 CE 08.1155; Happ in Eyermann/Happ, VwGO, 12. Auflage 2006, Rd.Nr. 34 zu § 123).
  • VG Augsburg, 20.04.2010 - Au 5 E 10.412

    Nachbarantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten; (keine) baurechtliche Relevanz

    Im vorliegenden Verfahren kann die Frage, ob eine pauschale Forderung nach vorheriger Antragstellung bei der Behörde den Besonderheiten des Verfahrens nach § 123 VwGO grundsätzlich gerecht wird oder nicht (vgl. dazu BayVGH vom 4.7.2008 Az. 15 CE 08.1155) bzw. ob danach zu differenzieren ist, ob die Sache sehr eilig ist oder ein vorheriger Antrag bei der Behörde im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG entbehrlich ist, wenn er unzumutbar ist, unentschieden bleiben, denn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist jedenfalls unbegründet.
  • VG Augsburg, 20.04.2010 - Au 5 E 10.409

    Nachbarantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten; (Keine) baurechtliche Relevanz

    Im vorliegenden Verfahren kann die Frage, ob eine pauschale Forderung nach vorheriger Antragstellung bei der Behörde den Besonderheiten des Verfahrens nach § 123 VwGO grundsätzlich gerecht wird oder nicht (vgl. dazu BayVGH vom 4.7.2008 Az. 15 CE 08.1155) bzw. ob danach zu differenzieren ist, ob die Sache sehr eilig ist oder ein vorheriger Antrag bei der Behörde im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG entbehrlich ist, wenn er unzumutbar ist, unentschieden bleiben, denn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist jedenfalls unbegründet.
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